§ 381 Abs 1 Z 2 EO
Der OGH erläutert, dass die Domain-Bezeichnung "rechnungshof.com" uä und das Angebot vertraulicher Informationen auf der Internetseite, das den Anschein der Verletzung der amtlichen Verschwiegenheitspflicht erweckt, eine Schädigung durch den daraus resultierenden Ansehensverlust des Rechnungshofs begründet.