§ 210 KO; § 211 KO
Der OGH prüft, ob säumige Zahlungen oder eine Straffälligkeit des Schuldners sowie die Unterlassung der Information des Gerichts über die Drogensucht gegen die Obliegenheiten des Schuldners verstoßen.
OGH 15.02.2001, 8 Ob 275/00z
§ 210 KO; § 211 KO
Der OGH prüft, ob säumige Zahlungen oder eine Straffälligkeit des Schuldners sowie die Unterlassung der Information des Gerichts über die Drogensucht gegen die Obliegenheiten des Schuldners verstoßen.
OGH 15.02.2001, 8 Ob 275/00z