§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO; § 93 Abs 1 ZPO; § 10 ZustG
Solange keine Hinweise auf einen allfälligen Interessenwiderstreit hindeuten, ist der gerichtliche Auftrag zur Benennung eines Zustellbevollmächtigten trotz bereits erfolgter Bestellung eines Verfahrenshelfers durch die Partei nicht gesetzeskonform.