§ 397 a ZPO; § 84 Abs 2 ZPO
Der OGH legt dar, dass keine Möglichkeit besteht, einen Widerspruch, der nach dem Parteiwillen nur auf Bekämpfung der Säumnisfolgen gerichtet war, aber keine materiellen oder formalen Mängel geltend macht, verfahrensrechtlich als Berufung zu behandeln.