§ 97 EO; § 98 EO; § 103 EO; § 109 EO, § 7 KO
Der OGH stellt fest, dass die Genehmigung der Zwangsverwaltung bzw die Beistellung eines Zwangsverwalters keinen Wegfall der Geschäfts- oder Parteifähigkeit des Verpflichteten begründet, dem Zwangsverwalter aber ein Eintrittsrecht im Zivilprozess zusteht. Weiters verneint der OGH die Zulässigkeit einer analogen Zugrundelegung des § 7 KO für anhängige Verfahren.