§ 28 Abs 4 Z 3 SMG; § 281 Abs 1 Z 10 StPO
Wird bei Verurteilung nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG wegen Inverkehrbringens mehrerer Suchtmittel die Überschreitung der Grenzmenge nur bezüglich eines Suchtmittels, Angaben zum Reinheitsgehalt der übrigen verfahrensgegenständlichen Suchtgifte aber unterlassen, so stellt dies keinen nichtigkeitsbegründenden Feststellungsmangel dar.