§ 166a StPO, Art 6 MRK; § 250 Abs 3 StPO; § 162a StPO; § 229 StPO
Der OGH erläutert den Stellenwert der Zeugenschutzvorschriften im Strafverfahren und behandelt die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines anonymen Zeugen. Weiters legt er fest, dass der sachliche Regelungsgehalt des § 162a StPO der Ausschließung des Angeklagten aus dem Verhandlungssaal während der Zeugenvernehmung nicht entgegensteht, weil diese Entscheidung im Ermessen des Gerichts liegt.