§ 17 FinStrG; § 19 FinStrG; § 35 FinStrG
Mehrere importierte Gegenstände sind bei Bestimmung der Bemessungsgrundlage bezüglich Hinterziehung der Einfuhrabgaben getrennt zu bewerten.
VwGH, 29.10.1998, 98/16/0134
§ 17 FinStrG; § 19 FinStrG; § 35 FinStrG
Mehrere importierte Gegenstände sind bei Bestimmung der Bemessungsgrundlage bezüglich Hinterziehung der Einfuhrabgaben getrennt zu bewerten.
VwGH, 29.10.1998, 98/16/0134