§ 15 Abs 1 Z 17 ErbStG
Die Leistung einer Abfindungszahlung durch den Erben beruht auf einem Forderungsrecht des berechtigten Empfängers; selbst wenn zur Begleichung der Forderung Nachlassvermögen herangezogen wird, ändert dies nichts an der Erbschaftssteuerpflicht.