§ 85 Abs 1 BAO; § 311 BAO; Art 130 Abs 1 lit b B-VG; § 27 VwGG
Der VwGH stellt in dieser Entscheidung fest, dass das Abgabenverfahren bei Säumigkeit der Behörde eine Antragstellung auf Veranlassung einer Entscheidung nicht vorsieht und erörtert, ob derartige Vorbringen eine Verfügungspflicht der Behörde begründen.