§ 140 ABGB; § 1 JN
Auch jener Ehepartner, der sich ausschließlich der Betreuung des Kindes widmete und somit keine finanzielle Unterhaltsleistung erbrachte, muss die Begräbniskosten bei Tod des Kindes zu gleichen Teilen gemeinsam mit dem Ehepartner bezahlen. Die Klageberechtigung zur Geltendmachung der Rückzahlung der Aufwände kommt jener Person zu, die die Kosten tatsächlich beglichen hat.