§ 1 JGG; § 23 JGG; § 281 Abs 1 Z 1 StPO; Art 5 MRK
Zur Zugrundelegung eines bestimmten Alters reicht vor der Hauptverhandlung eine reine Verdachtslage; der Einwand kann aber vom Angeklagten trotz Vorliegens einer die Volljährigkeit annehmenden Einspruchsentscheidung in der Hauptverhandlung erneut geltend gemacht werden.