§ 44 KO; § 1392 ABGB ; § 156 KO
Der Sicherungszessionar besitzt nach Rückabtretung der zedierten Forderung im Konkurs des Sicherungszedenten ein Aussonderungsrecht, das von den Rechtswirkungen eines Zwangsausgleiches unbeeinträchtigt bleibt.
OGH 20.06.2000, 3 Ob 229/99v