§ 78 AußStrG; § 129 AußStrG; § 145 AußStrG; § 16 ABGB; § 531 ABGB; § 26 ÄrzteG; § 9 KAG; § 20 nöKAG; § 21 nö KAG; § 531 ABGB
Wird der potentiellen Erbin die Einsichtnahme in die Krankenakte des Erblassers verwehrt, muss der Krankenhausträger geklagt werden. Der Verlassenschaftskurator besitzt keine Berechtigung zur Einwilligung in die Einsichtnahme wie auch zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht.