§ 103 Abs 2 KFG
Der VwGH erörtert, dass die durch Anführung von Antwortalternativen entstandene Mehrdeutigkeit einer Lenkeranfrage keine Offenlegungspflicht des Befragten begründet.
VwGH, 26.01.2000, 99/02/0305
§ 103 Abs 2 KFG
Der VwGH erörtert, dass die durch Anführung von Antwortalternativen entstandene Mehrdeutigkeit einer Lenkeranfrage keine Offenlegungspflicht des Befragten begründet.
VwGH, 26.01.2000, 99/02/0305