§ 494 a Abs 1 StPO; § 494a Abs 2 StPO; § 21 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB
Der OGH erörtert in dieser Entscheidung Zuständigkeitsfragen im Zusammenhang mit dem Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug, prüft die Zulässigkeit einer Ausweitung der Ausnahmebestimmungen des § 494a Abs 2 StPO und deren Anwendbarkeit für den Widerruf vorbeugender Maßnahmen.