§ 1220 ABGB; § 1223 ABGB
Wird ein Anspruch auf Ausstattung erst bei der zweiten Eheschließung gestellt, bemisst sich die Höhe des Heiratsguts nach dem Vermögensstand der Berechtigten bei Abschluss der zweiten Ehe.
OGH 30.03.2000, 2 Ob 10/99f
§ 1220 ABGB; § 1223 ABGB
Wird ein Anspruch auf Ausstattung erst bei der zweiten Eheschließung gestellt, bemisst sich die Höhe des Heiratsguts nach dem Vermögensstand der Berechtigten bei Abschluss der zweiten Ehe.
OGH 30.03.2000, 2 Ob 10/99f