§ 382b Abs 1 EO; § 382c EO
Die Festlegung eines Aufenthalts- oder Kontaktverbots nach § 382b Abs 2 EO setzt, im Unterschied zum Ausspruch einer Wegweisung oder eines Rückkehrverbots, zwingend eine Interessenabwägung zwischen den Parteien voraus.
OGH 25.05.2000, 1 Ob 124/00t