§ 25c KSchG
Die Veranlassung einer Interzession durch den Gläubiger stellt ein Indiz dafür da, von einer allfälligen Uneinbringlichkeit beim Hauptschuldner ausgegangen zu sein.
OGH 25.07.2000, 1 Ob 107/00t
§ 25c KSchG
Die Veranlassung einer Interzession durch den Gläubiger stellt ein Indiz dafür da, von einer allfälligen Uneinbringlichkeit beim Hauptschuldner ausgegangen zu sein.
OGH 25.07.2000, 1 Ob 107/00t