§ 25c KSchG
Den Gläubiger trifft die Verbindlichkeit, den Bürgen, der als Verbraucher nach § 25c KSchG anzusehen ist, über die voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in Kenntnis zu setzen; die Kenntnis des Bürgen von der Vermögenssituation des Schuldners befreit nicht von der Warnverbindlichkeit.