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Entscheidung - OGH, 25.07.2000, 1 Ob 107/00t

ZivilrechtÖJZ-LSK 2000/254 Heft 1 v. 1.1.2000

§ 25c KSchG

Den Gläubiger trifft die Verbindlichkeit, den Bürgen, der als Verbraucher nach § 25c KSchG anzusehen ist, über die voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in Kenntnis zu setzen; die Kenntnis des Bürgen von der Vermögenssituation des Schuldners befreit nicht von der Warnverbindlichkeit.

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