§ 11a Abs 1 Z 4 lit e ASGG; § 477 Abs 1 Z 2 ZPO; § 37 Abs 1 ASGG
Der Vorsitzende eines arbeitsgerichtlichen Senats besitzt keine Befugnis zur alleinigen Entscheidung über inhaltliche, entscheidungsrelevante Tatsachen. Die fehlende Äußerung über die Zulässigkeit des Rekurses bedarf keiner zwingenden Richtigstellung der Entscheidung, da sie die Rechtsmittelbefugnisse des Rekurswerbers nicht einschränkt.