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Entscheidung - OGH, 08.06.2000, 8 ObA 345/99i

ZivilprozessrechtÖJZ-LSK 2000/244 Heft 1 v. 1.1.2000

§ 11a Abs 1 Z 4 lit e ASGG; § 477 Abs 1 Z 2 ZPO; § 37 Abs 1 ASGG

Der Vorsitzende eines arbeitsgerichtlichen Senats besitzt keine Befugnis zur alleinigen Entscheidung über inhaltliche, entscheidungsrelevante Tatsachen. Die fehlende Äußerung über die Zulässigkeit des Rekurses bedarf keiner zwingenden Richtigstellung der Entscheidung, da sie die Rechtsmittelbefugnisse des Rekurswerbers nicht einschränkt.

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