§ 281 Abs 1 Z 4 StPO; § 25 StPO; § 151 StPO
Die Parteien des Strafverfahrens können die Namensnennung des verdeckten Fahnders nicht erzwingen; die Geheimhaltung seiner Identität bewirkt Undurchführbarkeit seiner gerichtlichen Vernehmung.
OGH 03.08.2000, 12 Os 87/00