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Entscheidung - OGH, 03.08.2000, 12 Os 87/00

StrafprozessrechtÖJZ-LSK 2000/265 Heft 1 v. 1.1.2000

§ 281 Abs 1 Z 4 StPO; § 25 StPO; § 151 StPO

Die Parteien des Strafverfahrens können die Namensnennung des verdeckten Fahnders nicht erzwingen; die Geheimhaltung seiner Identität bewirkt Undurchführbarkeit seiner gerichtlichen Vernehmung.

OGH 03.08.2000, 12 Os 87/00

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