§ 1 AHG; 3 13 nö ROG 1976; § 14 nö ROG 1976
Sofern die Gestaltung von Flächenwidmungsplänen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erfolgt, bilden auch Bestätigungen über die Widmung eines Grundstücks als Bauland Hoheitsakte, sodass falsche Bestätigungen der Amtshaftung unterliegen.