§ 16 ABGB; § 531 ABGB; § 26 ÄrzteG; § 9 KAG; § 20 nöKAG
Wird der potentiellen Erbin die Einsichtnahme in die Krankenakte des Erblassers verwehrt, muss der Krankenhausträger geklagt werden, wo auch die materielle Befugnis der Klägerin einer Prüfung unterzogen wird.