§ 180 Abs 1 zweiter Satz StPO
In dem im Rahmen der Berufung erhobenen Antrag auf Aufhebung der Untersuchungshaft nach Verbüßung des unbedingten, erstinstanzlich verhängten Strafteils liegt eine Außerachtlassung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Untersuchungshaft und der Suche gelinderer Mittel.