Art 87 B-VG; § 477 Abs 1 ZPO
Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung steht einer freien Wahl des entscheidenden Senats durch die Parteien entgegen.
OGH 14.01.2000, 1 Ob 326/99v
Art 87 B-VG; § 477 Abs 1 ZPO
Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung steht einer freien Wahl des entscheidenden Senats durch die Parteien entgegen.
OGH 14.01.2000, 1 Ob 326/99v
