§ 1077 ABGB
Finanzielle Aufwendungen für die Kontrakterstellung mit dem Drittkäufer können nicht auf den Vorkaufsberechtigten überwälzt werden.
OGH 25.07.2000, 1 Ob 49/00p
§ 1077 ABGB
Finanzielle Aufwendungen für die Kontrakterstellung mit dem Drittkäufer können nicht auf den Vorkaufsberechtigten überwälzt werden.
OGH 25.07.2000, 1 Ob 49/00p