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Entscheidung - OGH, 13.07.2000, 5 Ob 184/00w

InsolvenzrechtÖJZ-LSK 2000/259 Heft 1 v. 1.1.2000

§ 10 KO; § 29 Abs 1 GBG; § 93 GBG; § 94 Abs 1 Z 2 GBG; § 95 Abs 1 GBG; § 122 Abs 2 GBG

Solange eine Löschung der Konkursanmerkung nicht erfolgte, muss dem Grundbuchsgericht zur Beendigung der Exekutionssperre eine urkundliche Bestätigung des rechtskräftigen Aufhebungsbeschlusses des Konkurses vorgelegt werden.

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