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Entscheidung - OGH 26.08.1999, 8 Ob 201/99p

HandelsrechtWertpapierrechtEvBl 2000/3EvBl 2000, 26 Heft 1 v. 1.1.2000

§128 HGB; § 151 KO; § 164 Abs 2 KO; § 73 Abs 2 AO

Der Gesellschafter einer Personengesellschaft, der eine Haftungsverpflichtung übernimmt, die über seine Haftung als Gesellschafter hinausreicht, profitiert nicht von den Rechtsfolgen eines (Zwangs)Ausgleichs der Gesellschaft.

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