§128 HGB; § 151 KO; § 164 Abs 2 KO; § 73 Abs 2 AO
Der Gesellschafter einer Personengesellschaft, der eine Haftungsverpflichtung übernimmt, die über seine Haftung als Gesellschafter hinausreicht, profitiert nicht von den Rechtsfolgen eines (Zwangs)Ausgleichs der Gesellschaft.