§ 1220 ABGB; § 1221 ABGB
Entscheidender Zeitpunkt für die Bemessung des Heiratsgutes ist jener der Eheschließung, eine danach eintretende Verbesserung der finanziellen Situation Anspruchsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen, sofern ein Vermögenserwerb nicht absichtlich unterlassen wurde. Eine Verminderung des Vermögens, die der Leistungspflichtige nur deshalb vornimmt, um den Anspruch zu vereiteln , hat keinen Einfluss auf Höhe des Heiratsgutes.