Zusammenfassung: Eine öffentliche Funktion in der Gerichtsbarkeit bedingt gewisse Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung insofern, als die Unparteilichkeit der Justiz nicht in Zweifel gezogen werden darf.
EGMR, 28.10.1999, über die Beschw Nr. 28.396/95 im Fall Wille gg Liechtenstein