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Der Name des Hauses

RechtsprechungJudikaturReinhard HingerÖBl 2025/51ÖBl 2025, 169 - 171 Heft 4 v. 8.7.2025

§ 43 ABGB

Bloß wegen des Eigentumsrechts genießt der Eigentümer eines Gebäudes, für das eine bestimmte Bezeichnung allgemein bekannt ist, für diese Bezeichnung noch keinen Namensschutz nach § 43 ABGB; er kann anderen nicht verbieten, in Domains die Bezeichnung des Gebäudes zu verwenden.

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