§ 863 ABGB; §§ 97, 97a dt UrhG; § 14 UrhG
Vertreibt ein Fotograf eine Fotografie ohne Einschränkungen, ohne Rechtevorbehalt und ohne Urheberbezeichnung als Fototapete, liegt eine konkludente Einwilligung in alle Nutzungshandlungen vor, die üblicherweise zu erwarten sind. Dazu gehören bei einer Fototapete die Vervielfältigung durch Fotos der tapezierten Räume sowie die Veröffentlichung dieser Fotos im Internet.

