§ 26b Abs 1 UWG
Wer über ein Geschäftsgeheimnis verfügt, aber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen unterlässt, kann aus einer behaupteten Verletzung des Geheimnisses durch Dritte keinen Geheimhaltungsschutz ableiten, weil wegen der Verletzung der Obliegenheit nach § 26b Abs 1 Z 3 UWG die gesetzliche Begriffsbestimmung für ein "Geschäftsgeheimnis" nicht erfüllt ist.

