§ 3 Abs 1, § 42f Abs 1 Z 1, §§ 73, 82 UrhG
Die möglichst originalgetreue fotografische Abbildung von Gegenständen genießt Schutz als Lichtbild nach § 73 UrhG.
Auf das Zitatrecht kann sich ua nur berufen, wer sich inhaltlich mit dem zitierten Werk auseinandersetzt.

