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Als es noch Postkarten gab

RechtsprechungJudikaturReinhard HingerÖBl 2025/24ÖBl 2025, 88 - 91 Heft 2 v. 26.3.2025

§ 3 Abs 1, § 42f Abs 1 Z 1, §§ 73, 82 UrhG

Die möglichst originalgetreue fotografische Abbildung von Gegenständen genießt Schutz als Lichtbild nach § 73 UrhG.

Auf das Zitatrecht kann sich ua nur berufen, wer sich inhaltlich mit dem zitierten Werk auseinandersetzt.

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