A Zustellung an nicht geschäftsfähige Person ist nichtig
Art 125 EPÜ: Die Zustellung einer Mitteilung oder Entscheidung an eine Person, die nicht geschäftsfähig ist und nicht ordnungsgemäß vertreten wird, ist nichtig, ebenso wie Verfahrenshandlungen, an denen diese Person beteiligt ist oder die von ihr vorgenommen werden.

