§ 10b MSchG
§ 26h UWG
Wer die Marke eines anderen benutzt und sich zur Rechtfertigung auf den Tatbestand der Erschöpfung beruft, muss die erforderlichen Tatsachen beweisen - es sei denn, dem Markeninhaber würde dadurch eine Marktabschottung ermöglicht (wofür abermals der Gegner des Markeninhabers beweispflichtig wäre).

