§ 2 Abs 1 Z 2 UWG; Art 18 LMIV.
Suggeriert die Produktaufmachung dem Verbraucher den Eindruck, dass eine Zutat enthalten ist, liegt Irreführung vor, wenn das Lebensmittel weder die Zutat selbst noch daraus hergestellte Aromen enthält.
Der Gesamteindruck ist nicht gleichbedeutend mit dem Gesamtinhalt der Informationen, weil der Gesamteindruck durch einzelne Teile, die als Blickfang besonders herausgestellt sind, bereits entscheidend geprägt werden kann.

