Die ECGTRL (FN ) tritt an, um im Lauterkeitsrecht die UGPRL (FN ) für Umweltschutz und Nachhaltigkeit anzupassen. Die RL geht aber darüber hinaus, indem sie vom bisherigen System des Lauterkeitsrechts abgeht: So werden allgemeine Umweltaussagen (zB "umweltfreundlich" und "ökologisch") grds verboten, sofern diese nicht durch anspruchsvolle Nachweise untermauert werden können. Neben den bisherigen können zusätzliche Erfordernisse für die Zulässigkeit hinzutreten, wie zB die Erfüllung bestimmter Anforderungen an Zertifizierungssysteme.

