Art 56 AEUV
Der Dienstleistungsfreiheit in Verbindung mit der VerwGesRL stehen Rechtsvorschriften entgegen, die unabhängige Verwertungseinrichtungen nur deshalb generell und kategorisch (FN 1) daran hindern, ihre Dienstleistungen zu erbringen, weil sie ihren Sitz in einem anderen MS haben.