Gem § 34 MSchG kann jedermann die Löschung einer Marke beantragen, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. Eine spätere Bösgläubigkeit schadet nicht. Zuletzt wurde dieser Löschungsgrund in Österreich durch die Entscheidung 4 Ob 54/23d (FN ) zur Marke "Lipizzaner" in Erinnerung gerufen.
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