§ 34 MSchG
Im bösen Glauben meldet eine Marke an, wer damit zumindest überwiegend bezweckt, andere an der Benutzung des Zeichens zu hindern, von denen er weiß, dass sie ähnliche Zeichen bereits verwenden; oder wer nicht (oder nur zu einem kleinen Teil) beabsichtigt, das Zeichen für die registrierten Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anmeldung.

