vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gut und böse: Ein Kulturgut bösgläubig angemeldet

RechtsprechungJudikaturReinhard HingerÖBl 2024/27ÖBl 2024, 84 - 89 Heft 2 v. 12.3.2024

§ 34 MSchG

Im bösen Glauben meldet eine Marke an, wer damit zumindest überwiegend bezweckt, andere an der Benutzung des Zeichens zu hindern, von denen er weiß, dass sie ähnliche Zeichen bereits verwenden; oder wer nicht (oder nur zu einem kleinen Teil) beabsichtigt, das Zeichen für die registrierten Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anmeldung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!