§ 2 Abs 4 UWG
Irreführend und unlauter handelt, wer bei einer Werbung für ein Kopplungsangebot (Mobiltelefon & Telekommunikationsdienstleistung) ein Mobiltelefon "um Euro 0,-" anbietet, ohne über belastende Bedingungen und Preisbestandteile (wie Mindestvertragsdauer, monatliches Tarifgrundentgelt, Servicepauschale etc) klar zugeordnet zu informieren.

