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Es lacht die Bohne

RechtsprechungJudikaturReinhard HingerÖBl 2024/13ÖBl 2024, 35 - 38 Heft 1 v. 23.1.2024

§ 5 UrhG

Wenn der Gesamteindruck von bearbeiteten Figuren aufgrund von kreativen Gestaltungselementen, die über eine bloß mechanische Vereinfachung hinausgehen, von der Vorlage abweicht, entsteht ein gesondert geschütztes Werk.

Wenn die kl GmbH vorbringt, ihr Geschäftsführer habe ihr seine Rechte abgetreten, muss die Aktivlegitimation grds nicht problematisiert werden.

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