§ 22a Abs 1 PatG; Art 69 EPÜ
Bei der Ermittlung des Schutzumfangs eines Patents ist (auch) auf das Erkenntnisvermögen der einschlägigen Fachperson abzustellen, deren technisches Verständnis ein objektivierendes, der beweismäßigen Feststellung zugängliches Element ist.
4 Ob 1/22h