Art 102 AEUV
Dem Hersteller mit beherrschender Stellung kann das Verhalten von Vertriebshändlern, die seinem Vertriebsnetz angehören, zugerechnet werden, wenn feststeht, dass die Vertriebshändler dieses Verhalten nicht selbständig angenommen haben, sondern es der Teil einer Geschäftspolitik ist, die der Hersteller einseitig beschlossen hat und mit Hilfe der Vertriebshändler umsetzt.