§ 5c Abs 3 EO
§ 28 JN
Jedes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Erfolg einer titelmäßig verbotenen Handlung eingetreten ist, ist für die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung zuständig; der Betreibende hat die Wahl.
§ 5c Abs 3 EO
§ 28 JN
Jedes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Erfolg einer titelmäßig verbotenen Handlung eingetreten ist, ist für die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung zuständig; der Betreibende hat die Wahl.