Mit der E G 2/21 setzte sich die Große Beschwerdekammer mit dem Nachweis des technischen Effekts eines Erfindungsmerkmals näher auseinander, va mit der Frage, welche Informationen und Nachweise für das Bestehen eines solchen Effekts bereits zum Anmeldetag der Erfindung vorliegen müssen, damit dieser Effekt auch noch zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren letztgültig nachgewiesen werden kann. Das bisher genutzte Kriterium der "Plausibilität" wurde dabei durch neue Kriterien ersetzt, die vorerst unscharf bleiben und letztlich von der Rsp zu definieren sein werden.