A Computersimulationen sind unter gewissen Voraussetzungen patentierbar
Art 56 EPÜ: Im Rahmen der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird eine computerimplementierte Simulation eines technischen Systems, die als solche beansprucht wird, als eine technische Aufgabe lösend angesehen, sofern sie eine technische Wirkung erzeugt, die über die Implementierung der Simulation in einem Computer hinausgeht.