Gegenstand des (Gemeinschaftsgeschmacks-) Musterschutzes ist nur das Erscheinungsbild, nicht aber die Idee.
Der Gesamteindruck kann sich aufgrund von Ähnlichkeiten und Unterschieden der Form auch beim direkten Vergleich der Gegenstände bilden.
Den Erscheinungsmerkmalen kommt kein GM-Schutz zu, wenn sie ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind.